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Art. 1|
I. Persönlichkeit, Sitz und Zweck
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2. |
Der Verband
Schweizerischer Berufstätowierer (nachfolgend kurz VST) ist ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Seine Dauer ist unbeschränkt.
Der Sitz des
Verbandes befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten oder an
einem durch die Vereinsversammlung
bestimmten Ort. |
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Art. 2
| Der Verband bezweckt
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5.
6. |
den Zusammenschluss der im Tätowieren tätigen natürlichen Personen,
die fachlich ausgewiesen sind und ihren
Beruf
in der Schweiz ausüben.
die Wahrung und Förderung des Berufsstandes.
die Wahrung eines
angemessenen Titelschutzes.
die Einhaltung
einheitlicher Grundsätze der Berufsausübung.
die Förderung der
Weiterbildung der Mitglieder.
die Pflege des
kollegialen Geistes unter seinen Mitgliedern. |
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Art. 3
| II. Grundsätze
Die Mitglieder des
Verbandes verpflichten sind:
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2.
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4.
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die Statuten des VST
einzuhalten
dem Standesdiplom des
VST nachzuleben
die Richtlinien des
VST einzuhalten
sich den Gemeinsamen
Richtlinien für eine gute Arbeitspraxis im Bereich
Tattoo, Permanent Make up, Piercing und verwandte Praktiken des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und ergänzend der
Hygieneverordnung des VST zu unterstellen. |
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III.
Mitgliedschaft
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b)
c)
d)
e)
3.
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5. |
Der Verband besteht
aus Aktivmitgliedern, Mitgliedsanwärtern und Passivmitgliedern.
Als Aktivmitglieder
können nur Personen aufgenommen werden, die folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Die Einhaltung der
Gemeinsamen Richtlinien für eine gute Arbeitspraxis im
Bereich Tattoo, Permanent Make up, Piercing und
anverwandte Praktiken des Bundesamtes
für Gesundheit (BAG) und ergänzend die Hygieneverordnung des VST
Mindestens zwei Jahre
Erfahrung als Berufstätowierer und einwandfreie Berufsausübung
garantieren
Ein eigenes Studio in
separaten Räumen haben oder als Partner bei einem VST-Mitglied
arbeiten
Inhaber eines
aktuellen Q-Labels sind sofern sie ein eigenes Studio haben
Nichtberufstätowierer
können Aktivmitglieder werden, die ein nachweisbares Interesse
an diesem Berufsstand haben und gleichzeitig in den
Vorstand gewählt werden. Ihre
Aktivmitgliedschaft erlischt, sobald sie nicht mehr im Vorstand
sind.
Als Mitgliedsanwärter
können Personen aufgenommen werden, die sich bereit erklären
innerhalb der nächsten Jahre
die Bedingungen einer
Aktivmitgliedschaft zu erfüllen.
Mitgliedsanwärter leisten einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
Mitgliedanwärte können an der
Generalversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und
können auch nicht in den Vorstand
gewählt werden. Die Anwärterschaft ist auf drei Jahre
beschränkt.
Als Passivmitglieder
gelten ehemalige Aktivmitglieder und vorübergehend nicht im
Hauptberuf tätige Tätowierer und ehemalige
Vorstadsmitglieder. Passivmitglieder
bezahlen 50% des Aktivmitgliederbeitrags, können an der
Generalversammlung teilnehmen, haben
aber kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand
gewählt werden. Wird ein
Vorstandsmitglied zum Passivmitglied, erlischt die Tätigkeit im
Vorstand mit Ablauf der Amtsperiode.
Als Ehrenmitglieder
gelten Personen, welche Ehrenhalber in Anbetracht Ihrer Dienste
fürs Tätowieren und oder für den VST, durch die
Generalversammlung ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben keine Mitgliederbeiträge zu entrichten und
sind stimmberechtigt.
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Art. 5
Die Mitglieder sind verantwortlich, dass die in ihrem Studio
aufgenommenen Partner und Angestellten, welche nicht Mitglieder
des VST sind, Kenntnis von den verbandsinternen Bestimmungen
haben. Sie haften für deren Einhaltung gegenüber dem Verband. |
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Art. 6
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4.
5.
6.
7.
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Über die Aufnahme von
Mitgliedern beschliesst der Vorstand nach vorangegangener
Vernehmlassung der zuständigen Ombudsstelle.
Aufnahmegesuche
ungeeigneter Anwärter kann der Vorstand abweisen.
Die Namen und
Adressen der aufgenommenen Mitglieder sind im Verbandsorgan zu
veröffentlichen. Erfolgen seitens der Mitglieder innert dreissig
Tagen nach der Bekanntgabe keine schriftlich begründeten
Einsprachen gegen die beantragten Aufnahmen, so gelten diese als
genehmigt.
Über Einsprachen von Mitgliedern gegen beantragte Aufnahmen
entscheidet endgültig die Generalversammlung.
Die Organe des VST sind nicht verpflichtet, dem Bewerber die
Gründe für die Abweisung eines Gesuchs bekannt
zugeben.
Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt,
verliert die Mitgliedschaft.
Über die Ernennung eines Ehrenmitglieds entscheidet die
Generalversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht eine Person als
Ehrenmitglied vorzuschlagen mit Begründung und Verdiensten
dieser Person. Eine Ernennung kann nur dann erfolgen wenn die
vorgeschlagene Person auch ihr Einverständniss bekundet. |
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Art. 7
Nur Aktivmitglieder haben das Recht, sich öffentlich als
Mitglied des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer zu
bezeichnen und dessen Logo und Namen in Werbungen zu verwenden.
Art. 8
Der Austritt aus dem Verband kann mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist am Ende eines Rechnungsjahres erklärt werden.
Art. 9
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2.
a.
b.
c.
3.
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Der Vorstand kann ein
Mitglied aus dem Verband ausschliessen, wenn es sich der
Mitgliedschaft unwürdig erweist.
Ausschliessungsgründe können insbesondere sein:
Verstoss gegen Bestimmungen dieser Statuten, der
Hygieneverordnung und verbandsinternen Bestimmungen.
Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher
Aufforderung.
Verlust bzw. Nichtverlängerung des Q-Labels sofern ein eigenes
Studio betrieben wird
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die
Generalversammlung offen. Dieser muss innert 30 Tagen nach
Zustellung des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat eingereicht
werden. |
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Art. 10
| IV. Organe
Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der
Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art. 11 |
A. Generalversammlung
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2.
3.
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Jedes Jahr findet
eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist in der Regel
innert 4 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres abzuhalten.
Ort und Datum sind den Mitgliedern mindestens ein Monat im
voraus im Verbandsorgan bekanntzugeben.
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens ein Monat
vorher, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.
An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung
nicht aufgeführte Anträge kann der Vorstand zur Prüfung
genehmigen. |
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Art. 12
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn
der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die
Rechnungsrevisoren oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder sie
verlangen. Die Einladungen sind innerhalb zweier Monate nach
Stellung des Begehrens und mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung zu erlassen.
Art. 13
Der Generalversammlung liegen ob:
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8.
9.
10.
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die Änderung der
Statuten
die Wahl oder Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidenten
sowie der Rechnungsrevisoren
die Festlegung ds Vereinssitzes
die Wahl einer neutralen Ombudsstelle
die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die
Entlastung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die
Verwendung der Überschüsse und der Reserven
die Genehmigung des Voranschlags, die Festsetzung der
Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
der Beschluss über die Schaffung von Institutionen und Werken
oder Beteiligungen an solchen im Rahmen des Vereinszwecks
die Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von
Mitgliedern gemäss Art. 6 Ziff. 6 dieser Statuten
der Beschluss über sonstige Anträge des Vorstandes oder
einzelner Mitglieder. Solche Anträge von Einzelmitgliedern
müssen spätestens vier Monate vor der Generalversammlung
eingereicht werden.
die Auflösung des Verbandes. |
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Art. 14 |
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3.
4.
5.
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Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist
beschlussfähig vorbehalten Art. 25.
Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der
abgegebenen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der
Stichentscheid zu.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang des absolute, im
zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln
der anwesenden Mitgliedern.
Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht mindestens
drei Viertel der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand das
Geheimverfahren verlagen. |
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Art. 15 |
B. Vorstand
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2.
3.
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Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, von denen
mindestens drei tätowierende Aktivmitlieder sein müssen; er setzt
sich zusammen aus dem Präsidenten, einem Sekretär und drei
Beisitzern.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt das an
seine Stelle neu gewählte Mitglied in seine Amtsperiode ein. Es
besteht keine Amtszeitbeschränkung (d.h. Wiederwahl ist zulässig). |
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Art. 16
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6.
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In die Befugnisse des Vorstandes fallen alle Geschäfte die nicht
durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern, letzerer unter Vorbehalt des Rekurses an die
Generalversammlung.
Dem Vorstand obliegt im besonderen die Geschäftsführung des VST,
die Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung ihrer
Beschlüsse, soweit er diese Aufgaben nicht an Dritte delegiert hat.
Er ist beschlussfähig, wen die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den
Stichentscheid.
Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen
und die Art der Zeichnungsberechtigung.
Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten.
Als Präsident ist er auch für die Erfüllung der Aufgaben des
Vorstandes verantwortlich. |
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Art. 17
Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die vom
Protokollführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch
ein Vorstandmitglied, zu unterzeichnen sind.
Art. 18
Die Vorstandsmitglieder haben den Anspruch auf eine Entschädigung in
der Höhe von CHF 100.- pro teilgenommener Vorstandssitzung. Für
Auslagen, die in Ausübung Ihrer Verbandstätigkeit entstehen, wird
Ihnen jeweils an der GV bei dem Voranschlag für das kommende
Rechnungsjahr ein entsprechendes Budget hierfür zugesprochen.
Art. 19
Das Verbandssekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.
Art. 20 |
C. Rechnungsrevisor
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1.
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Die Generalversammlung bestellt für drei Jahre zwei
Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson.
Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung.
Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. |
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Art. 21 |
D. Ombudsstelle
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1.
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Der Ombudsstelle obliegt die Durchsetzung und Einhaltung der
Hygieneverordnung. Sie hat jährlich einmal über jedes Mitglied
schriftlich Bericht an den Vorstand zu erteilen. Das Reglement für
die Ombudsstelle erlässt der Vorstand.
Sie erstellt ein schriftliches Gutachten zuhanden des Vorstandes
betreffend Aufnahme von Mitgliedern. |
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Art. 22 |
V. Finanzielles
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a. b.
c.
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Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
den Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
allfälligen Überschüssen aus Publikationen, Veranstaltungen,
Kursgeldern und aus besonderen Verbandsgeschäften
Schenkungen und Zuwendungen
Die Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat anfangs
Kalenderjahr für das laufende Rechnungsjahr erhoben und sind bis
spätestens zum Datum der ordentlichen Generalversammlung des
laufenden Rechnungsjahres zu bezahlen.
Neuaufnahmen welche im ersten halben Rechnungsjahr aufgenommen
werden, zahlen den vollen Mitgliederbeitrag, bei der Aufnahme im
zweiten Rechnungshalbjahr 50% des Jahresbeitrages.
Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder
besteht bis Ende des Rechnungsjahres.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des
laufenden Jahres.
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Art. 23
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1.
2.
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Die Verbandsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des
Verbandes über ihre statutarische Beitragspflicht hinaus.
Ausgetretene und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Verbandsvermögen. |
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Art 24
Für jedes Rechnungsjahr wird ein Voranschlag aufgestellt, der
gleichzeitig mit der Jahresrechnung der Einladung zur
Generalversammlung beizulegen ist.
Art. 25 |
VI. Auflösung
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a.
b.
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Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der
Dreiviertelmehrheit einer statutengemäss einberufenen
Generalversammlung, in der mindestens drei Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen an
die Mitglieder zu verteilen, soweit die über die Liquidation
beschliessende Versammlung nicht eine andere Verwendung vorsieht. |
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VII. Schlussbestimmung
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1.
2.
3.
4.
5.
6. |
Die vorstehenden Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 18.
April 1994 angenommen worden. An den Vereinsversammlungen vom 6.
Juni 1998, 15. April 2000, 21. April 2001, 27. April 2002, 26. April
2003, 23. April 2005, 14. April 2007 und 19. April 2008 wurden in
der Folge Teilrevisionen vorgenommen.
Die derzeitigen Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 18.
April 2009 genemigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle
Statuten älteren Datums.
Soweit nicht durch diese Statuten die Beziehungen der Mitglieder
zum Verband geregelt sind, gelten subsidiär die Bestimmungen des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Die Bezeichnung Verband in diesen Statuten gilt gleichsam für VST
und Verein. Zur Vereinfachung wurde ausschliesslich die männliche
Form gewählt.
Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten mit dem Verband
ist der Sitz des Verbandes.
Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. |