Statuten des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer (VST)
 

Art. 1| I. Persönlichkeit, Sitz und Zweck

 

1.

 

2.

Der Verband Schweizerischer Berufstätowierer (nachfolgend kurz VST) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Seine Dauer ist unbeschränkt.

Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten oder an einem durch die Vereinsversammlung bestimmten Ort.

 

Art. 2 | Der Verband bezweckt

 

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den Zusammenschluss der im Tätowieren tätigen natürlichen Personen, die fachlich ausgewiesen sind und ihren Beruf

in der Schweiz ausüben.

die Wahrung und Förderung des Berufsstandes.

die Wahrung eines angemessenen Titelschutzes.

die Einhaltung einheitlicher Grundsätze der Berufsausübung.

die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder.

die Pflege des kollegialen Geistes unter seinen Mitgliedern.

 

Art. 3 | II. Grundsätze

Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sind:

 

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die Statuten des VST einzuhalten

dem Standesdiplom des VST nachzuleben

die Richtlinien des VST einzuhalten

sich den Gemeinsamen Richtlinien für eine gute Arbeitspraxis im Bereich Tattoo, Permanent Make up, Piercing und verwandte Praktiken des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und ergänzend der Hygieneverordnung des VST zu unterstellen.

 

III. Mitgliedschaft

 

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5.

Der Verband besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedsanwärtern und Passivmitgliedern.

Als Aktivmitglieder können nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

Die Einhaltung der Gemeinsamen Richtlinien für eine gute Arbeitspraxis im Bereich Tattoo, Permanent Make up, Piercing und anverwandte Praktiken des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und ergänzend die Hygieneverordnung des VST

Mindestens zwei Jahre Erfahrung als Berufstätowierer und einwandfreie Berufsausübung garantieren

Ein eigenes Studio in separaten Räumen haben oder als Partner bei einem VST-Mitglied arbeiten

Inhaber eines aktuellen Q-Labels sind sofern sie ein eigenes Studio haben

Nichtberufstätowierer können Aktivmitglieder werden, die ein nachweisbares Interesse an diesem Berufsstand haben und gleichzeitig in den Vorstand gewählt werden. Ihre Aktivmitgliedschaft erlischt, sobald sie nicht mehr im Vorstand sind.

 

Als Mitgliedsanwärter können Personen aufgenommen werden, die sich bereit erklären innerhalb der nächsten Jahre

die Bedingungen einer Aktivmitgliedschaft zu erfüllen. Mitgliedsanwärter leisten einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Mitgliedanwärte können an der Generalversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Anwärterschaft ist auf drei Jahre beschränkt.

 

Als Passivmitglieder gelten ehemalige Aktivmitglieder und vorübergehend nicht im Hauptberuf tätige Tätowierer und ehemalige Vorstadsmitglieder. Passivmitglieder bezahlen 50% des Aktivmitgliederbeitrags, können an der Generalversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden. Wird ein Vorstandsmitglied zum Passivmitglied, erlischt die Tätigkeit im Vorstand mit Ablauf der Amtsperiode.

 

Als Ehrenmitglieder gelten Personen, welche Ehrenhalber in Anbetracht Ihrer Dienste fürs Tätowieren und oder für den VST, durch die Generalversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Mitgliederbeiträge zu entrichten und sind stimmberechtigt.

 

Art. 5

Die Mitglieder sind verantwortlich, dass die in ihrem Studio aufgenommenen Partner und Angestellten, welche nicht Mitglieder des VST sind, Kenntnis von den verbandsinternen Bestimmungen haben. Sie haften für deren Einhaltung gegenüber dem Verband.

 

Art. 6

 

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Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand nach vorangegangener Vernehmlassung der zuständigen Ombudsstelle.

Aufnahmegesuche ungeeigneter Anwärter kann der Vorstand abweisen.

Die Namen und Adressen der aufgenommenen Mitglieder sind im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Erfolgen seitens der Mitglieder innert dreissig Tagen nach der Bekanntgabe keine schriftlich begründeten Einsprachen gegen die beantragten Aufnahmen, so gelten diese als genehmigt.
Über Einsprachen von Mitgliedern gegen beantragte Aufnahmen entscheidet endgültig die Generalversammlung.
Die Organe des VST sind nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe für die Abweisung eines Gesuchs bekannt zugeben.
Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt, verliert die Mitgliedschaft.
Über die Ernennung eines Ehrenmitglieds entscheidet die Generalversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht eine Person als Ehrenmitglied vorzuschlagen mit Begründung und Verdiensten dieser Person. Eine Ernennung kann nur dann erfolgen wenn die vorgeschlagene Person auch ihr Einverständniss bekundet.

 

Art. 7

Nur Aktivmitglieder haben das Recht, sich öffentlich als Mitglied des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer zu bezeichnen und dessen Logo und Namen in Werbungen zu verwenden.

Art. 8

Der Austritt aus dem Verband kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist am Ende eines Rechnungsjahres erklärt werden.

Art. 9

 

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3.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschliessen, wenn es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
Ausschliessungsgründe können insbesondere sein:

Verstoss gegen Bestimmungen dieser Statuten, der Hygieneverordnung und verbandsinternen Bestimmungen.
Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
Verlust bzw. Nichtverlängerung des Q-Labels sofern ein eigenes Studio betrieben wird

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Dieser muss innert 30 Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat eingereicht werden.

 

Art. 10 | IV. Organe

Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 11 | A. Generalversammlung

 

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3.

 

Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist in der Regel innert 4 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres abzuhalten. Ort und Datum sind den Mitgliedern mindestens ein Monat im voraus im Verbandsorgan bekanntzugeben.
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens ein Monat vorher, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.
An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung nicht aufgeführte Anträge kann der Vorstand zur Prüfung genehmigen.

 

Art. 12

Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsrevisoren oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder sie verlangen. Die Einladungen sind innerhalb zweier Monate nach Stellung des Begehrens und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erlassen.

Art. 13

Der Generalversammlung liegen ob:

 

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die Änderung der Statuten
die Wahl oder Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
die Festlegung ds Vereinssitzes
die Wahl einer neutralen Ombudsstelle
die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Überschüsse und der Reserven
die Genehmigung des Voranschlags, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
der Beschluss über die Schaffung von Institutionen und Werken oder Beteiligungen an solchen im Rahmen des Vereinszwecks
die Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 6 Ziff. 6 dieser Statuten
der Beschluss über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Solche Anträge von Einzelmitgliedern müssen spätestens vier Monate vor der Generalversammlung eingereicht werden.
die Auflösung des Verbandes.

 

Art. 14

 

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Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig vorbehalten Art. 25.
Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang des absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern.
Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand das Geheimverfahren verlagen.

 

Art. 15 | B. Vorstand

 

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Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, von denen mindestens drei tätowierende Aktivmitlieder sein müssen; er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem Sekretär und drei Beisitzern.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt das an seine Stelle neu gewählte Mitglied in seine Amtsperiode ein. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung (d.h. Wiederwahl ist zulässig).

 

Art. 16

 

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In die Befugnisse des Vorstandes fallen alle Geschäfte die nicht durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, letzerer unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.
Dem Vorstand obliegt im besonderen die Geschäftsführung des VST, die Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit er diese Aufgaben nicht an Dritte delegiert hat.
Er ist beschlussfähig, wen die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen und die Art der Zeichnungsberechtigung.
Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten. Als Präsident ist er auch für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes verantwortlich.

 

Art. 17

Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die vom Protokollführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein Vorstandmitglied, zu unterzeichnen sind.

Art. 18

Die Vorstandsmitglieder haben den Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.- pro teilgenommener Vorstandssitzung. Für Auslagen, die in Ausübung Ihrer Verbandstätigkeit entstehen, wird Ihnen jeweils an der GV bei dem Voranschlag für das kommende Rechnungsjahr ein entsprechendes Budget hierfür zugesprochen.

Art. 19

Das Verbandssekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.

Art. 20 | C. Rechnungsrevisor

 

1.

2.

 

Die Generalversammlung bestellt für drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson.
Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

 

Art. 21 | D. Ombudsstelle

 

1.

 

2.

Der Ombudsstelle obliegt die Durchsetzung und Einhaltung der Hygieneverordnung. Sie hat jährlich einmal über jedes Mitglied schriftlich Bericht an den Vorstand zu erteilen. Das Reglement für die Ombudsstelle erlässt der Vorstand.
Sie erstellt ein schriftliches Gutachten zuhanden des Vorstandes betreffend Aufnahme von Mitgliedern.

 

Art. 22 | V. Finanzielles

 

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2.

 

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5.

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
den Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
allfälligen Überschüssen aus Publikationen, Veranstaltungen, Kursgeldern und aus besonderen Verbandsgeschäften
Schenkungen und Zuwendungen


Die Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat anfangs Kalenderjahr für das laufende Rechnungsjahr erhoben und sind bis spätestens zum Datum der ordentlichen Generalversammlung des laufenden Rechnungsjahres zu bezahlen.
Neuaufnahmen welche im ersten halben Rechnungsjahr aufgenommen werden, zahlen den vollen Mitgliederbeitrag, bei der Aufnahme im zweiten Rechnungshalbjahr 50% des Jahresbeitrages.
Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder besteht bis Ende des Rechnungsjahres.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

 

Art. 23

 

1.

2.

 

Die Verbandsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Verbandes über ihre statutarische Beitragspflicht hinaus.
Ausgetretene und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

Art 24

Für jedes Rechnungsjahr wird ein Voranschlag aufgestellt, der gleichzeitig mit der Jahresrechnung der Einladung zur Generalversammlung beizulegen ist.

Art. 25 | VI. Auflösung

 

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b.

 

Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen an die Mitglieder zu verteilen, soweit die über die Liquidation beschliessende Versammlung nicht eine andere Verwendung vorsieht.

 

VII. Schlussbestimmung

 

1.

 

 

2.

 

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5.

6.

Die vorstehenden Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 18. April 1994 angenommen worden. An den Vereinsversammlungen vom 6. Juni 1998, 15. April 2000, 21. April 2001, 27. April 2002, 26. April 2003, 23. April 2005, 14. April 2007 und 19. April 2008 wurden in der Folge Teilrevisionen vorgenommen.
Die derzeitigen Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 18. April 2009 genemigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle Statuten älteren Datums.
Soweit nicht durch diese Statuten die Beziehungen der Mitglieder zum Verband geregelt sind, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Die Bezeichnung Verband in diesen Statuten gilt gleichsam für VST und Verein. Zur Vereinfachung wurde ausschliesslich die männliche Form gewählt.
Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten mit dem Verband ist der Sitz des Verbandes.
Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.


Verband Schweizerischer Berufstätowierer VST, 18. April 2009

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